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§ 16 GAPStatV — Keine Beschaffungspflicht

Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung

Stand: 20.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.