Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

GAPStatG

§ 3 Krankheitskostenstatistik

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/3#abs-1 (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfasst die Krankheitskosten nach Alter und Geschlecht der erkrankten Person, Diagnosen und Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/3#abs-2 (2) Die Krankheitskostenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:

1.
Robert Koch-Institut,
2.
Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,
3.
berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen,
4.
Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie
5.
weitere Sozialversicherungsträger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/3#abs-3 (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.

§ 2 § 4