Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz
GAPStatG§ 2 Gesundheitsausgabenstatistik
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/2#abs-1 (1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 erfasst folgende Sachverhalte:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/2#abs-2 (2) Die Gesundheitsausgabenstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPStatG/2#abs-3 (3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.