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# § 4 GAPKondG — Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene

GAP-Konditionalitäten-Gesetz  
Stand: 21.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichneten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt.

(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.

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Zitiervorschlag: § 4 GAPKondG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/4

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