Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 3 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/3?asof=2022-12-16#abs-1 (1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Begünstigte) sind verpflichtet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/3?asof=2022-12-16#abs-2 (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Begünstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/3?asof=2022-12-16#abs-3 (3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen:
Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 7 dürfen nicht gewährt werden, sofern Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/3?asof=2022-12-16#abs-4 (4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.