Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 16 Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/16?asof=2022-12-16#abs-1 (1) Die Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden GAB und GLÖZ-Standards Kontrollen vor Ort bei mindestens 1 Prozent aller in ihre Zuständigkeit fallenden Begünstigten durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondG/16?asof=2022-12-16#abs-2 (2) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige Kontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen Zufallsanteil.

§ 14 § 16