Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/7?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/7?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.