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# § 46 GAPInVeKoSV — Verspätete Einreichung des Sammelantrags

GAPInVeKoS-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 21.12.2022 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Direktzahlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.

(2) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.

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Zitiervorschlag: § 46 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/46?asof=2022-12-21

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