Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung

GAPInVeKoSV

§ 39 Auswahl der Kontrollstichproben

Stand: 21.12.2022

Bund

Die Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.

§ 38 § 40