Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 20 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/20?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Sofern der Betriebsinhaber die Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er dies bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzugeben. Er hat zusätzlich zu bestätigen, dass er nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/20?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung im Sammelantrag zusätzlich
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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