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# § 5 GAPInVeKoSG — Sammelantrag

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz  
Stand: 16.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammelantrag).

(2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden.

(3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlichen Angaben enthalten.

(4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammelantrags nicht zurückgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 GAPInVeKoSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/5

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