Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 21 Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/21#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/21#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.