Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier
GAPFöVOFT§ 19 Vorhalten von Nachweisen durch die begünstigte Person
Stand: 26.08.2026
Die begünstigte Person ist verpflichtet, die für die Kontrollen der einzelnen Fördermaßnahmen erforderlichen Nachweise vorzuhalten und auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Die erforderlichen Nachweise werden durch Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.