Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

GAPFöVOFT

§ 19 Vorhalten von Nachweisen durch die begünstigte Person

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die begünstigte Person ist verpflichtet, die für die Kontrollen der einzelnen Fördermaßnahmen erforderlichen Nachweise vorzuhalten und auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Die erforderlichen Nachweise werden durch Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.

§ 18 § 20