Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW

GAPFG NRW

§ 21 Gestrichene Mittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/21#abs-1 (1) Rückforderungen gemäß § 7 und Sanktionen gemäß § 8 gelten als gestrichene Mittel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, welche die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtförderung entsprechend verringern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/21#abs-2 (2) Gestrichene Mittel dürfen nicht wieder dem Vorhaben zugewiesen werden, bei dem die finanzielle Anpassung vorgenommen wurde. Sie können nicht für spätere Zahlungsanträge desselben Vorhabens verwendet werden.

Teil 8

Datenaustausch für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen

§ 20 § 22