Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW
GAPFG NRW§ 12 Verweigerung von Vor-Ort-Kontrollen
Stand: 26.08.2026
Ein Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag ist abzulehnen oder die gewährte Förderung zurückzunehmen, wenn die begünstigte Person, ihre vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Fall des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen