Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW

GAPFG NRW

§ 11 Gebietsweise Ausnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Sind mehrere begünstigte Personen von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Form einer schweren Naturkatastrophe oder eines schweren Wetterereignisses betroffen, kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die hiervon betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle begünstigten Personen dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Mitteilung der begünstigten Person nach § 10 Absatz 3.

§ 10 § 12