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§ 12 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Verweigerung von Vor-Ort-Kontrollen

GAP-Fördergesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Förder-, Beihilfe- oder Zahlungsantrag ist abzulehnen oder die gewährte Förderung zurückzunehmen, wenn die begünstigte Person, ihre vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Fall des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Teil 4

Gemeinsame Vorschriften für ELER-Interventionen