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# § 11 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gebietsweise Ausnahmen

GAP-Fördergesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind mehrere begünstigte Personen von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände in Form einer schweren Naturkatastrophe oder eines schweren Wetterereignisses betroffen, kann das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die hiervon betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle begünstigten Personen dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. Die Bekanntmachung ersetzt die Mitteilung der begünstigten Person nach § 10 Absatz 3.

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Zitiervorschlag: § 11 GAPFG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/11

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