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§ 19 GAPFöVOFT (Nordrhein-Westfalen) — Vorhalten von Nachweisen durch die begünstigte Person

GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die begünstigte Person ist verpflichtet, die für die Kontrollen der einzelnen Fördermaßnahmen erforderlichen Nachweise vorzuhalten und auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Die erforderlichen Nachweise werden durch Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt.