Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Investiv
GAPFöVO Investiv§ 5 Verwaltungskontrollen zu Änderungsanträgen und Konzeptänderungen
Stand: 26.08.2026
Bei Änderungsanträgen und Konzeptänderungen wird im Rahmen der Verwaltungskontrolle insbesondere geprüft:
a) Erfüllung der Fördervoraussetzungen und der mit der Bewilligung ausgesprochenen Auflagen und Verpflichtungen,
b) Wirtschaftlichkeit beziehungsweise Finanzierbarkeit des bewilligten Vorhabens,
c) Erreichen des der Bewilligung zugrundeliegenden Förderzwecks.