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GAPFöVO Investiv

§ 5 Verwaltungskontrollen zu Änderungsanträgen und Konzeptänderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Änderungsanträgen und Konzeptänderungen wird im Rahmen der Verwaltungskontrolle insbesondere geprüft:

a) Erfüllung der Fördervoraussetzungen und der mit der Bewilligung ausgesprochenen Auflagen und Verpflichtungen,

b) Wirtschaftlichkeit beziehungsweise Finanzierbarkeit des bewilligten Vorhabens,

c) Erreichen des der Bewilligung zugrundeliegenden Förderzwecks.

§ 4 § 6