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§ 5 GAPFöVO Investiv (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungskontrollen zu Änderungsanträgen und Konzeptänderungen

GAP-Förderverordnung NRW Investiv

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Änderungsanträgen und Konzeptänderungen wird im Rahmen der Verwaltungskontrolle insbesondere geprüft:

a) Erfüllung der Fördervoraussetzungen und der mit der Bewilligung ausgesprochenen Auflagen und Verpflichtungen,

b) Wirtschaftlichkeit beziehungsweise Finanzierbarkeit des bewilligten Vorhabens,

c) Erreichen des der Bewilligung zugrundeliegenden Förderzwecks.