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§ 2 GAPFöVO Investiv (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungskontrollen

GAP-Förderverordnung NRW Investiv

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Alle Anträge und andere Erklärungen, die von einer begünstigten Person gegenüber der Bewilligungsstelle abgegeben werden, unterliegen einer Verwaltungskontrolle.

Fördermaßnahmen, die ausschließlich immaterieller Natur sind, bedürfen grundsätzlich keiner Kontrolle vor Ort, da im Rahmen der Verwaltungskontrolle sämtliche Förderbedingungen abschließend geprüft werden können.