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GAPFöVO Investiv

§ 10 Korrektur offensichtlicher Irrtümer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/10#abs-1 (1) Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige förderrelevante Erklärungen sind bei offensichtlichen Irrtümern (Fehlern) der begünstigten Person, die von der Bewilligungsstelle als offensichtlich anerkannt werden, jederzeit durch die Bewilligungsstelle zu korrigieren. Die Anerkennung ist von der Bewilligungsstelle zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/10#abs-2 (2) Ein offensichtlicher Fehler kann von der Bewilligungsstelle insbesondere anerkannt werden, wenn

a) sich die Unrichtigkeit der Angaben im Antrag beziehungsweise in den sonstigen förderrelevanten Erklärungen auch für jeden Dritten ohne weiteres, also ohne nähere Aufklärung des Sachverhaltes, klar erkennbar und korrigierbar ist,

b) sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falls vertrauten Dritten ohne Weiteres aufdrängt,

c) jegliche Betrugsabsicht ausgeschlossen werden kann und

d) die begünstigte Person gutgläubig gehandelt hat.

§ 9 § 11