Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Investiv
GAPFöVO Investiv§ 11 Mitwirkungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/11#abs-1 (1) Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle Abweichungen vom Antrag unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen während der Dauer der Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden, sowie für alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere:
a) die begünstigte Person hat nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder erhalten oder gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten;
b) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern sich oder sind wegfallen;
c) es stellt sich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist;
d) die zu inventarisierenden Gegenstände werden innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend des Zuwendungszwecks verwendet oder nicht mehr benötigt;
e) es wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der begünstigten Person beantragt oder eröffnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/11#abs-2 (2) Die begünstigte Person ist verpflichtet, Kontrollen nach den §§ 6 bis 9 zu ermöglichen und im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. Insbesondere hat sie den zuständigen Behörden
a) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
b) auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen,
c) Auskunft zu erteilen,
d) Proben zur Verfügung zu stellen,
e) die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung der begünstigten Person bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und
f) durch aktive Mitwirkung ihrerseits oder einer von ihr beauftragten Person die erforderliche Unterstützung bei Kontrollen nach den §§ 6 bis 9 im Zusammenhang mit Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/11#abs-3 (3) Soweit die Mitwirkung zur Abfassung von Berichten und Evaluierungen erforderlich ist, sind die hierzu erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die begünstigte Person hat einschlägige, mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängende Daten sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse zu übermitteln, sofern sie für die Erfüllung der Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung, insbesondere gegenüber der Europäischen Kommission notwendig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/11#abs-4 (4) Begünstigte Personen haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungsfrist endet nicht vor Ende der Zweckbindungsfrist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung von der Bewilligungsstelle zugelassen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPF%C3%B6VO%20Investiv/11#abs-5 (5) Die Mitteilung und der Nachweis eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände richtet sich nach § 10 Absatz 3 des GAP-Fördergesetzes NRW.