Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Förderverordnung NRW Investiv
GAPFöVO Investiv§ 9 Ex-post-Kontrollen
Stand: 26.08.2026
Im Rahmen einer Ex-post-Kontrolle sind die zweckentsprechende Nutzung sowie die Einhaltung noch geltender Auflagen und Verpflichtungen zu prüfen.
In jedem Kalenderjahr sind mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben zu prüfen, die eine Abschlusszahlung erhalten haben und noch einer Zweckbindung unterliegen. Darüber hinaus sind Ex-post-Kontrollen durchzuführen, wenn im Einzelfall ein größeres Risiko einer nicht zweckentsprechenden Nutzung gesehen wird oder die Bewilligungsstelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten beziehungsweise Verdachtsfällen erlangt.
Die zu kontrollierenden Vorhaben werden mindestens zu 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die restliche Kontrollstichprobe wird in Abhängigkeit der bereits verstrichenen Zweckbindung risikoorientiert ausgewählt.