Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Stand: 01.01.2025
Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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