Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-1 (1) Die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind, erfolgt für jedes Antragsjahr nach den Vorschriften dieses Teils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-2 (2) Ziel des Berechnungsverfahrens ist es, im Rahmen der in § 1 genannten Unionsregelung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-3 (3) Grundlagen der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-4 (4) Zur Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge werden zunächst nach § 23 vorläufige Einheitsbeträge ermittelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-5 (5) Die nach § 23 ermittelten vorläufigen Einheitsbeträge werden, wenn und soweit die jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen, angepasst:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-6 (6) Ein vorläufiger Einheitsbetrag nach § 23, der durch eine der in den §§ 25 und 26 festgelegten Anpassungen geändert worden ist, ist für die jeweils nachfolgende Anpassung mit dem geänderten Wert wiederum vorläufiger Einheitsbetrag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-7 (7) Der Begriff Änderungsbetrag bezeichnet in den §§ 25 und 26 den Betrag, der sich ergibt, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen einem vorläufigen Einheitsbetrag vor und nach einer Anpassung aufgrund des § 25 oder des § 26 mit der Anzahl der jeweils begünstigungsfähigen Einheiten multipliziert wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/22?asof=2022-12-20#abs-8 (8) Der tatsächliche Einheitsbetrag ist der vorläufige Einheitsbetrag nach der letzten Anpassung aufgrund der §§ 25 und 26 oder, sofern sich keine Anpassungen ergeben, der vorläufige Einheitsbetrag nach § 23. Der so ermittelte Betrag ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.
Änderungsverlauf
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04.12.2023 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 343)
BGBl. 2023 I Nr. 343
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.