nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 GAPDZV — Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 20.12.2022 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.