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§ 18 GAPDZV — Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Stand: 20.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.