Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe

Stand: 24.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/28#abs-1 (1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

1.
Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,
2.
eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
3.
ein Haltungszeitraum,
4.
Anforderungen an die Haltungsform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/28#abs-2 (2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.

§ 27 § 29