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# § 28 GAPDZG — Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe

GAP-Direktzahlungen-Gesetz  
Stand: 24.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen werden:

- 1. Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,

- 2. eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,

- 3. ein Haltungszeitraum,

- 4. Anforderungen an die Haltungsform.

(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 28 GAPDZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/28

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