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# § 13 GAPDZG — Junglandwirte-Einkommensstützung

GAP-Direktzahlungen-Gesetz  
Stand: 17.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf jährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte-Einkommensstützung).

(2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

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Zitiervorschlag: § 13 GAPDZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/13

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