Gesetze / GAP-Ausnahmen-Verordnung
GAPAusnV§ 3 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen
Stand: 05.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPAusnV/3#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte beantragt:
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb angebaut wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPAusnV/3#abs-2 (2) Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die sowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022
angegeben wurden, ist eine Anrechnung nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Begünstigte diese Flächen im Sammelantrag für das Antragsjahr 2023 als Ackerflächen angibt, die nicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden. Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Flächen, für die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet wurden.