Gesetze / GAP-Ausnahmen-Verordnung

GAPAusnV

§ 2 Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland

Stand: 22.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPAusnV/2#abs-1 (1) Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Begünstigte für das Antragsjahr 2023 nicht die Pflicht zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPAusnV/2#abs-2 (2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgt, bleibt diese Pflicht von Absatz 1 unberührt.

§ 1 § 3