Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 54 Diplomurkunde, Abschlusszeugnis, ergänzende Dokumente

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/54#abs-1 (1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
eine Diplomurkunde von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und
2.
ein Abschlusszeugnis von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/54#abs-2 (2) Die Diplomurkunde enthält

1.
die Angabe des Studiengangs und
2.
den verliehenen akademischen Grad „Diplom Verwaltungswirtin (FH)“ oder „Diplom Verwaltungswirt (FH)“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/54#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erlangt hat,
2.
die Gesamtnote, die erworbenen Rangpunkte und die im Studiengang erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
3.
das Thema, die Gesamtnote und die Rangpunkte der Diplomarbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/54#abs-4 (4) Eine Leistungsübersicht wird jeweils auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ausgestellt.

§ 53 § 55