Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 53 Bestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/53#abs-1 (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/53#abs-2 (2) Für die Berechnung der Rangpunkte der Diplomprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
Die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen in den fachtheoretischen und in den praxisintegrierenden Studienabschnitten erworben wurden, werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/53#abs-3 (3) Ist die Diplomprüfung bestanden, so werden die Rangpunkte kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Den gerundeten Rangpunkten wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.