Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/38#abs-1 (1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/38#abs-2 (2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.