Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/38#abs-1 (1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/38#abs-2 (2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.

§ 37 § 39