Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 37 Thema der Diplomarbeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/37#abs-1 (1) Das Thema der Diplomarbeit muss einem Modul und den Zielen zugeordnet werden können, die im Modulhandbuch festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/37#abs-2 (2) Die Studierenden sollen möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfern eigenständig ein Thema vorschlagen. Die möglichen Erstprüferinnen und Erstprüfer unterstützen die Studierenden bei der Themenfindung und der Themeneingrenzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/37#abs-3 (3) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer möglichen Erstprüferin oder eines möglichen Erstprüfers beschlossen und vom Prüfungsamt schriftlich oder elektronisch ausgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/37#abs-4 (4) Thema und Ausgabezeitpunkt sind zu dokumentieren. Das Thema der Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben werden. Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.