Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/8#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/8#abs-2 (2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/8#abs-3 (3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegte Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/8#abs-4 (4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.