Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 24 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/24#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss trifft alle prüfungsrelevanten Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/24#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die Sitzungs- und Abstimmungsmodalitäten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/24#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das Prüfungsamt übertragen, sofern die Aufgaben ihrer Art und Bedeutung nach die Übertragung zulassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/24#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder oder die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/24#abs-5 (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 23 § 25