Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 23 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/23#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt und der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten richten für den Diplomstudiengang einen Prüfungsausschuss am Fachbereich ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/23#abs-2 (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten. Die oder der Vorsitzende wird durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/23#abs-3 (3) Dem Prüfungsausschuss gehören als weitere Mitglieder vier hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten an, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/23#abs-4 (4) Als Vertreterinnen und Vertreter der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden eingesetzt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/23#abs-5 (5) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter, mit Ausnahme des studentischen Mitglieds und des stellvertretenden studentischen Mitglieds, werden auf Vorschlag des Fachbereichsrats von der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst für vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/23#abs-6 (6) Das studentische Mitglied und das stellvertretende studentische Mitglied des Prüfungsausschusses werden von den Studierenden des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten für ein Jahr gewählt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/23#abs-7 (7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten.