Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 16 Studienstruktur, Module
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/16#abs-1 (1) Im Studium werden die wechselnden Lernorte Hochschule, Auswärtiges Amt und Auslandsvertretungen strukturell und inhaltlich miteinander verzahnt. Die in den fachtheoretischen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden praxisintegrierenden Studienabschnitten weiter in der beruflichen Praxis angewandt und reflektiert. Die in den praxisintegrierenden Studienphasen erworbenen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten werden in den folgenden fachtheoretischen Studienabschnitten aufgegriffen und erweitert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/16#abs-2 (2) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/16#abs-3 (3) Module sind thematisch und zeitlich definierte Lerneinheiten in den fachtheoretischen und praxisintegrierenden Studienabschnitten. Ein Modul wird in der Regel innerhalb von einem oder höchstens zwei Semestern absolviert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/16#abs-4 (4) Die Module werden im Rahmen des Lehrqualitätsmanagements des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten regelmäßig evaluiert.