Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 17 Modulhandbuch, Ausbildungsrichtlinien
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/17#abs-1 (1) Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten erstellt ein Modulhandbuch. Im Modulhandbuch wird das Nähere zur Studienstruktur und zum Studienverlauf geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/17#abs-2 (2) Im Modulhandbuch ist in der Beschreibung für jedes Modul mindestens das Folgende festlegt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/17#abs-3 (3) Das Modulhandbuch legt ferner fest:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/17#abs-4 (4) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten beschließt ergänzende Ausbildungsrichtlinien, insbesondere
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/17#abs-5 (5) Das Modulhandbuch und die Ausbildungsrichtlinien sind auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. Sie werden beim Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.