Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 14 Dauer und Aufbau des Studiums

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-2 (2) Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei praxisintegrierende Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

SemesterStudienabschnitt
1. SemesterFachtheoretischer Studienabschnitt I
2. SemesterPraxisintegrierender Studienabschnitt I
3. SemesterFachtheoretischer Studienabschnitt II
4. SemesterFachtheoretischer Studienabschnitt III
5. SemesterPraxisintegrierender Studienabschnitt II
6. SemesterFachtheoretischer Studienabschnitt IV

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-3 (3) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten kann eine andere geeignete Hochschule mit der Durchführung des fachtheoretischen Studienabschnittes II beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-4 (4) Das Studium hat einen Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-5 (5) Das Studium kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
ein verwaltungsnahes duales Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder
2.
über einen Abschluss verfügt, der dem Abschluss nach Nummer 1 gleichwertig ist.

Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung trifft das Auswärtige Amt.

§ 13 § 15