Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 14 Dauer und Aufbau des Studiums
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-2 (2) Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei praxisintegrierende Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
| Semester | Studienabschnitt |
|---|---|
| 1. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt I |
| 2. Semester | Praxisintegrierender Studienabschnitt I |
| 3. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt II |
| 4. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt III |
| 5. Semester | Praxisintegrierender Studienabschnitt II |
| 6. Semester | Fachtheoretischer Studienabschnitt IV |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-3 (3) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten kann eine andere geeignete Hochschule mit der Durchführung des fachtheoretischen Studienabschnittes II beauftragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-4 (4) Das Studium hat einen Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14#abs-5 (5) Das Studium kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung trifft das Auswärtige Amt.