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# § 14 GADVDV — Dauer und Aufbau des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium dauert in der Regel sechs Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei praxisintegrierende Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

```
Semester	Studienabschnitt
1. Semester	Fachtheoretischer Studienabschnitt I
2. Semester	Praxisintegrierender Studienabschnitt I
3. Semester	Fachtheoretischer Studienabschnitt II
4. Semester	Fachtheoretischer Studienabschnitt III
5. Semester	Praxisintegrierender Studienabschnitt II
6. Semester	Fachtheoretischer Studienabschnitt IV
```

(3) Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Auswärtige Angelegenheiten kann eine andere geeignete Hochschule mit der Durchführung des fachtheoretischen Studienabschnittes II beauftragen.

(4) Das Studium hat einen Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

(5) Das Studium kann auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

- 1. ein verwaltungsnahes duales Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder

- 2. über einen Abschluss verfügt, der dem Abschluss nach Nummer 1 gleichwertig ist.

Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verkürzung trifft das Auswärtige Amt.

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Zitiervorschlag: § 14 GADVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/14

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