Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

G10AGBbg

§ 1 Anordnung von Beschränkungen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10AGBbg/1?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Ministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10AGBbg/1?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10AGBbg/1?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Anordnung von Beschränkungen ist durch den Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter zu unterzeichnen.

→§ 2