Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
G10AGBbg§ 1 Anordnung von Beschränkungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10AGBbg/1#abs-1 (1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Ministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10AGBbg/1#abs-2 (2) Antragsberechtigt nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10AGBbg/1#abs-3 (3) Die Anordnung von Beschränkungen ist durch den Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter zu unterzeichnen.