Gesetze / Artikel 10-Gesetz G 10 § 18 Straftaten Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.