Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebäudeübernahmeverordnung
GÜVO§ 10 Rechenprotokoll
Stand: 25.08.2026
Das Rechenprotokoll ist übersichtlich zu gestalten und mindestens mit der Flurstücksnummer und dem Namen der zugehörigen Gemarkung zu versehen. Die Gebäudevermessung muss nachvollziehbar sein. Das Rechenprotokoll muss enthalten:
1. Messelemente;
2. Einpassung (Restklaffungen);
3. Koordinierung und Kontrollen;
4. sortierte Koordinatenliste;
5. Datum der Erstellung.
Überflüssige Ansätze sind aus dem Protokoll zu entfernen.