Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebäudeübernahmeverordnung

GÜVO

§ 10 Rechenprotokoll

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Rechenprotokoll ist übersichtlich zu gestalten und mindestens mit der Flurstücksnummer und dem Namen der zugehörigen Gemarkung zu versehen. Die Gebäudevermessung muss nachvollziehbar sein. Das Rechenprotokoll muss enthalten:

1. Messelemente;

2. Einpassung (Restklaffungen);

3. Koordinierung und Kontrollen;

4. sortierte Koordinatenliste;

5. Datum der Erstellung.

Überflüssige Ansätze sind aus dem Protokoll zu entfernen.

§ 9 § 11