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§ 10 GÜVO (Bayern) — Rechenprotokoll

Gebäudeübernahmeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Rechenprotokoll ist übersichtlich zu gestalten und mindestens mit der Flurstücksnummer und dem Namen der zugehörigen Gemarkung zu versehen. Die Gebäudevermessung muss nachvollziehbar sein. Das Rechenprotokoll muss enthalten:

1. Messelemente;

2. Einpassung (Restklaffungen);

3. Koordinierung und Kontrollen;

4. sortierte Koordinatenliste;

5. Datum der Erstellung.

Überflüssige Ansätze sind aus dem Protokoll zu entfernen.