Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebäudeübernahmeverordnung

GÜVO

§ 11 Digitale Form

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Datei der Ergebnisse ist in elektronischer Form grundsätzlich im Format der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) in der jeweils aktuellen Version, festgelegt in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) zu übermitteln.

§ 10 § 12